Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Stadtbild Mannheim e.V.".
Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist Pflege und Verbesserung des Mannheimer Stadtbildes, insbesondere durch die Erhaltung und Wiederherstellung der historischen Substanz und Steigerung des Ansehens der Stadt Mannheim. Dies kann geschehen unter anderem durch:
*Initiative und/oder Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung/Wiederherstellung schutzwürdiger Objekte, die Beteiligung an der Entwicklung, Planung und Mitgestaltung der Aktivitäten zu Mannheim 2001, Stadtjubiläum 2007 und ähnlichen Projekten,
*Vorträge und Exkursionen,
*Herausgabe von Publikationen,
*Stadtführungen,
*Ausstellungen,
*sonstige Werbemaßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch Verwaltungs- aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Vergünstigungen bevorzugt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können durch schriftliche Beitrittserklärung werden: Einzelpersonen, Firmen, Vereine, Verbände, Körperschaften, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, die die Ziele des Vereins fördern.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres nach drei Monate vorher erfolgter schriftlicher Anzeige, die an den Vorstand zu richten ist.
b) durch Ausschluß seitens des Vorstands wegen Schädigung der Vereinsinteressen.
c) bei natürlichen Personen durch Tod, bei den anderen Mitgliedern durch Auflösung.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und abzustimmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sieben Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden dessen Funktion ausüben darf.
Die Tätigkeit des Vorstandes wird ehrenamtlich und persönlich ausgeübt. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins in Übereinstimmung mit dem Vorstand oder dessen Richtlinien. Er hat der Mitgliederversammlung einen von den zwei Rechnungsprüfern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, durchgesehenen und unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.
§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand erledigt insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
5. Öffentlichkeitsarbeit.
6. Berufung der Mitglieder des Kuratoriums auf drei Jahre.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des ihm folgenden Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder und bevollmächtigte Vertreter von juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Sollten mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder während einer Wahlperiode ausscheiden, so ist der gesamte Vorstand von der Mitgliederversammlung neu zu wählen.
§ 12 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende; bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
In dringenden Fällen kann der Vorstand ohne Einhaltung einer Form oder Frist einberufen werden.
§ 13 Kuratorium
Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand in allen den Verein betreffenden Fragen, insbesondere bei der Mitgliederwerbung und bei der Aufbringung der zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendigen Mittel.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter.
Die Sitzungen werden vom Sprecher oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Auf Antrag des Vorstandes ist eine Sitzung einzuberufen.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Beitragsordnung.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5. Ernennung der Ehrenmitglieder.
6. Wahl der Rechnungsprüfer.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und sollte innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres stattfinden.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§ 16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 17 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, wenn 20 % der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Ist der Vorstand handlungsunfähig, so sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt "Neuwahlen" ist.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Auflösung des Vereins
Das vorhanden Vermögen fällt mit Auflösung des Vereins der Stadt Mannheim zu, die es für die Vereinszwecke zu verwenden hat.
(Stand 16.11.2001)
